§ 87 d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 53 und 53 a ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Für die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54) ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Stand: 01.04.2024
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