Artikel 2 Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit
EinigungsV ( Einigungsvertrag )
(1) 1Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. 2 Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden. (2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.
Stand: 01.04.2024
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