§ 45 Fristen der Anfechtungsklage
WEG ( Wohnungseigentumsgesetz )
1Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. 2Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln