§ 3 Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung
II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )
(1) Die Förderung des Wohnungsbaues erfolgt insbesondere durch a) Einsatz öffentlicher Mittel (§ 25 bis § 68), b) Übernahme von Bürgschaften (§ 24 und § 36a), c) Gewährung von Wohngeld (§ 46), d) Gewährung von Prämien für Wohnbausparer, e) Bereitstellung von Bauland (§ 89 und § 90), f) Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91), g) Beitragsvergünstigung in der Unfallversicherung, h) Steuer- und Gebührenvergünstigungen (§ 92a bis § 96), i) Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzahlung öffentlicher Mittel (§ 69 und § 70), k) (weggefallen) l) Auflockerung der Mietpreisbindung (§ 72), m) Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Aufwendungsdarlehen (§ 88 bis § 88c). (2) 1Je nach der Art der Förderung ist der Wohnungsbau a) öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau (§ 25 bis § 72), b) steuerbegünstigter Wohnungsbau (§ 82 und § 83) oder c) frei finanzierter Wohnungsbau (§ 5 Abs. 3).
Stand: 01.04.2024