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Artikel 6 § 2 [Ordnungswidrigkeiten]

MRVerbG ( Mietrechtsverbesserungsgesetz )

 
 

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum für andere als Wohnzwecke im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet oder überläßt.  (2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 





 Stand: 01.04.2024