Artikel 6 § 2 [Ordnungswidrigkeiten]
MRVerbG ( Mietrechtsverbesserungsgesetz )
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum für andere als Wohnzwecke im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet oder überläßt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Stand: 01.04.2024
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