§ 32 Mehrere Kostenschuldner
GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.
Stand: 01.04.2024
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