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§ 32 Mehrere Kostenschuldner

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

 
 

(1)  Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2)  Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.





 Stand: 01.04.2024