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§ 344 Sicherungsmaßnahmen

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

(1)  Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren erfassten Vermögens erforderlich erscheinen. (2)  Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.





 Stand: 01.04.2024