§ 64 b Bestellung eines Vertreters
BNotO ( Bundesnotarordnung )
Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln