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§ 49 Strafgerichtliche Verurteilung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

 
 

Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes.





 Stand: 01.04.2024