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§ 41 Einstweilige Anordnungen

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  1Die Verfahren nach a)  § 127a der Zivilprozessordnung b)  § 620, § 620b Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung c)  § 621f der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung d)  § 621g der Zivilprozessordnung,“.  e)  § 641d der Zivilprozessordnung f)  § 644 der Zivilprozessordnung ,   g)  § 64b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten jeweils als besondere Angelegenheit. 2Für mehrere Verfahren, die unter einem Buchstaben genannt sind, erhält der Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal. (2)  1Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den für die Hauptsache geltenden Vorschriften. 2 Bei einer Einigung der Parteien erhält der Rechtsanwalt die Prozess- oder Geschäftsgebühr nur zur Hälfte, wenn ein Antrag nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht gestellt worden ist. 3Dies gilt auch, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.





 Stand: 01.04.2024