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§ 84 Berichtigung der öffentlichen Bücher

BauGB ( Baugesetzbuch )

 
 

(1)  1Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Absatz 1 mit und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen. 2§ 74 Absatz 2 gilt entsprechend. (2)  Für die Kosten der vereinfachten Umlegung gelten die §§ 78 und 79 entsprechend.





 Stand: 01.09.2024