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Jugendschutzgesetz
JuSchG Jugendschutzgesetz
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Jugendschutz in der Öffentlichkeit
Abschnitt 3 Jugendschutz im Bereich der Medien
Abschnitt 4 Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Abschnitt 5 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6 Ahndung von Verstößen
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Abschnitt 4 Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
§ 24 a Vorsorgemaßnahmen
§ 22 Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien
§ 17 Zuständige Bundesbehörde und Leitung
§ 23 Vereinfachtes Verfahren
§ 24 d Inländischer Empfangsbevollmächtigter
§ 24 c Leitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle
§ 17 a Aufgaben
§ 25 Rechtsweg
§ 19 Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
§ 20 Vorschlagsberechtigte Verbände
§ 21 Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
§ 24 b Überprüfung der Vorsorgemaßnahmen
§ 18 Liste jugendgefährdender Medien
§ 17 b Beirat
§ 24 Führung der Liste jugendgefährdender Medien
Abschnitt 4 Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
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