Bitte aktivieren Sie JavaScript und laden Sie dann die Seite erneut!
Familienrecht
Familienrecht
Mietrecht
Verkehrsrecht
Rechtsprechung
×
Auswahl Anzeigen
×
Erweiterte Suche
×
Suchen
Eingabe löschen
Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Familienrecht
Familienrecht
Mietrecht
Verkehrsrecht
Rechtsprechung
Login
Angemeldet bleiben
Passwort vergessen
Login
Erweiterte Suche
Erweiterte Suche
Suchen
Eingabe löschen
Arbeitshilfen
Bibliothek
Rechtsprechung
Gesetze
News
Über uns
Berechnungen
Home
Gesetze
Gesetze
Arbeitsrecht
Arbeitsschutz
Jugendarbeitsschutzgesetz
DRITTER ABSCHNITT Beschäftigung Jugendlicher
Gesetze
Gesetze
Arbeitsrecht
Arbeitsschutz
Jugendarbeitsschutzgesetz
DRITTER ABSCHNITT Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit
Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Dritter Titel Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung
Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung
§ 33 Erste Nachuntersuchung
§ 43 Freistellung für Untersuchungen
§ 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
§ 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
§ 32 Erstuntersuchung
§ 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde
§ 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
§ 39 Mitteilung, Bescheinigung
§ 35 Außerordentliche Nachuntersuchung
§ 34 Weitere Nachuntersuchungen
§ 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
§ 46 Ermächtigungen
§ 44 Kosten der Untersuchungen
§ 38 Ergänzungsuntersuchung
§ 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung
zurück
|
§ 33 Erste Nachuntersuchung
§ 43 Freistellung für Untersuchungen
§ 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
§ 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
§ 32 Erstuntersuchung
§ 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde
§ 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
§ 39 Mitteilung, Bescheinigung
§ 35 Außerordentliche Nachuntersuchung
§ 34 Weitere Nachuntersuchungen
§ 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
§ 46 Ermächtigungen
§ 44 Kosten der Untersuchungen
§ 38 Ergänzungsuntersuchung
§ 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte