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Artikel 248 § 16 Informationen bei Einzelzahlung mittels rahmenvertraglich geregelten Zahlungsinstruments

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist nur der Zahlungsdienstleister, der Partei des Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe des Abschnitts 2 zu unterrichten.





 Stand: 01.04.2024