Artikel 248 § 16 Informationen bei Einzelzahlung mittels rahmenvertraglich geregelten Zahlungsinstruments
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist nur der Zahlungsdienstleister, der Partei des Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe des Abschnitts 2 zu unterrichten.
Stand: 01.04.2024
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