§ 740 b Auseinandersetzung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. (2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736 d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
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