Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 740 b Auseinandersetzung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. (2)  Auf die Auseinandersetzung sind § 736 d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024