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§ 738 Anmeldung des Erlöschens

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.





 Stand: 01.04.2024