Autor: Kottke Neben der ordentlichen Kündigung kann für den Bürgen auch ein außerordentliches Kündigungsrecht aus besonders wichtigem Grund gegeben sein (BGH NJW-RR 1993, 944; BGH NJW 1985, 3007) Neben der erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners (BGH BB 1959, 866), die häufig - veranlasst durch die Trennungssituation - entsteht, ist als besonders wichtiger Grund auch das Scheitern der Ehe zu werten, wenn die Fortführung der Ehe Anlass für die Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung gewesen ist (Haußleiter/Schulz, Rdn. 356, Wever, Rdn. 949). Zu den Rechtsfolgen bei erfolgter [...]