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An das

Familiengericht

...

ANTRAG

 

der Frau ...                                                                                        – Antragstellerin –

Verfahrens-Bev.: Rechtsanwälte
...

gegen

Herrn ...                                                                                             – Antragsgegner –

Verfahrens-Bev.: Rechtsanwälte
...

wegen

Zahlung eines Ausgleichsbetrags gem. § 774 Abs. 1 BGB

Vorläufiger Streitwert: ...

Gerichtskosten in Höhe von ... € werden gleichzeitig durch Gebührenstempler entrichtet.

 

In vorbezeichneter Sache legitimieren wir uns – Vollmacht ist als

– Anlage –

beigefügt – als Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin und

beantragen,

Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, in welchem wir folgende

Anträge

verlesen werden:

1.   Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin …. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen.

2.   Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3.   Der Beschluss ist – notfalls gegen Sicherheitsleitung – vorläufig vollstreckbar.

Darüber hinaus

beantragen

wir vorsorglich bereits jetzt

–    für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und der Fristversäumnis des Antragsgegners gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 331 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung

Versäumnisbeschluss

zu erlassen;

–    den Erlass eines

Anerkenntnisbeschlusses,

gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 307 ZPO, sofern der Antragsgegner den Anspruch anerkennt.

Die Antragstellerin hat vorgerichtlich mit dem Antragsgegner korrespondiert. Eine außergerichtliche Einigung konnte nicht erzielt werden. Auf eine Güteverhandlung kann somit gem. § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO verzichtet werden, da sie erkennbar aussichtslos ist.

 

Begründung:

 

1.      Die Beteiligten sind seit dem ... miteinander verheiratet und leben seit dem ... getrennt. Aus der Ehe sind ... inzwischen volljährige und wirtschaftlich selbständige Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten gehen beide einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Ein Scheidungsverfahren ist nicht anhängig.

2.      Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner die Zahlung eines Ausgleichsbetrags aufgrund Übernahme einer Bürgschaft.

Dem geltend gemachten Ausgleichzahlungsanspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3.      Der Antragsgegner hat am ... bei der ...-Bank in ... ein Darlehen i.H.v. ... € mit einen Zinssatz in Höhe von ... p.a. aufgenommen.

B e w e i s:       Darlehensvertrag vom ... in der

Anlage

4.      Am ... und damit rund ein Jahr vor der Trennung der Beteiligten hat der Antragsgegner die Antragstellerin um die Übernahme einer Bürgschaft für das vorgenannte Darlehen gebeten. Diese hat daraufhin am ... eine entsprechende selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung abgegeben.

B e w e i s:       Bürgschaftserklärung vom ... in der

Anlage

5.      Zwischenzeitlich leben die Eheleute getrennt. Die ...-Bank hat aufgrund der nicht zuletzt durch die Trennung bedingte wirtschaftlich schlechten Lage und erheblichen Liquiditätsproblemen des Antragsgegners mit Schreiben vom ... das Darlehen gekündigt und die Zahlung der noch valutierende Restschuld unter Fristsetzung vom Antragsgegner verlangt.

B e w e i s:       Schreiben vom ... in der

Anlage

Nachdem eine Zahlung durch den Antragsgegner nicht erfolgte, wurde die Antragstellerin durch die ...-Bank mit Schreiben vom ... zur Zahlung der Restschuld aufgefordert.

B e w e i s:       Schreiben vom ... in der

Anlage

Am ... hat die Antragstellerin in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus der Bürgschaftserklärung die von der ...-Bank geforderte Summe angewiesen.

Damit ist der Antragsgegner in Höhe des geleisteten Betrags gem. §§ 774 Abs. 1, 488 Abs. 1 BGB zur Zahlung an die Antragsgegnerin verpflichtet.

6.      Der Antragsgegner wurde durch Schreiben vom ... mit Fristsetzung zum ... zur Zahlung des mit vorliegendem Antrag geltend gemachten Betrags aufgefordert.

B e w e i s:       Vorlage des Aufforderungsschreibens vom ... in der

Anlage

Er schuldet daher Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem ....

7.      Die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts ergibt sich aus §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Bei dem vorliegenden Anspruch ist die besondere Nähe zum familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnis der Ehe bzw. der enge Zusammenhang zur Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses gegeben, nachdem die Eingehung der Mitverpflichtung ausschließlich aufgrund des ehelichen Zusammenlebens und der damit verbundenen wirtschaftlichen Verflechtung sowie ehelichen Solidarität erfolgt ist.

 

Es ist antragsgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin