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Zuständigkeit vor Scheidung

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Autor: Schmid Je nachdem, welche Ansprüche von den Ehegatten gerichtlich geltend gemacht werden, können sich unterschiedliche gerichtliche Zuständigkeiten ergeben. Bei Wohnungszuweisungs- und Haushaltssachen handelt es sich gem. § 111 Nr. 5 FamFG um Familiensachen, zuständig sind die Familiengerichte, Art. 22 Nr. 7 FGG-RG, § 23a Abs. 1 GVG. Näher zu den Kosten in Ehewohnungssachen: Schneider, FamFR 2009, 84. Das Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen richtet sich nach §§ 200 – 209 FamFG (im Einzelnen: Neumann, FamRB 2009, [...]
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