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Mögliche Gegenstände

Autor: Schmid Miteigentum von Ehegatten entsteht an für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Haushaltsgegenständen (§ 1568b Abs. 2 BGB). Definition: BGH, FamRZ 1984, 144. Häufig erwerben Ehegatten gemeinschaftlich Wohneigentum als Familienwohnheim. Auch neben der eigenen Wohnimmobilie kommt gemeinschaftlicher Immobilienerwerb der Ehegatten in Betracht. Miteigentum kann auch an weiteren Gegenständen, die nicht dem Haushalt unterfallen, entstehen, etwa Kraftfahrzeuge, Sportgeräte, Wertpapiere o.Ä. Nicht den Regeln über die Miteigentumsgemeinschaft unterfallen die Nutzung und Auseinandersetzung von Guthaben oder Verbindlichkeiten auf gemeinsamen Konten der Ehegatten. Das in einem von einem Ehegatten angemieteten Banksafe aufbewahrte Bargeld ist im Zweifel alleine diesem Ehegatten zuzuordnen (OLG Frankfurt, FamRZ 2000, [...]
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