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An das

Familiengericht

...

 

 

Antrag

des ...                                                                                                            – Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

Frau ...                                                                                                            – Antragsgegnerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

 

 

wegen Gesamtschuldnerausgleich

(Vorläufiger Verfahrenswert: ... €)

Es wird beantragt:

1.   Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller ... € nebst ... % Zinsen hieraus seit dem ... zu zahlen.

2.   Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.   Gemäß § 331 Abs. 3 ZPO wird für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beantragt, Versäumnisentscheidung zu erlassen, falls die Antragsgegnerin ihre Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig anzeigt.

 

Begründung:

I.

Die Verfahrensbeteiligten sind Eheleute und leben seit dem ... getrennt. Aus der Ehe ist ein gemeinsames jetzt ...-jähriges Kind hervorgegangen, das bei der Mutter lebt. Der Antragsteller zahlt Kindesunterhalt gemäß einer Vereinbarung der Eltern. Beide Eheleute sind berufstätig und erzielen eigene Einkünfte.

Sie haben vor einigen Jahren gemeinsam eine Eigentumswohnung erworben und teilweise finanziert. Hierfür waren monatliche Raten von 800 € aufzubringen. Seit der Trennung der Ehegatten zahlte der Antragsteller diese Raten in den folgenden 10 Monaten allein.

Beweis: Vorlage der Kontoauszüge

Zu dieser Zeit bewohnte nur er die Wohnung. Seit seinem Auszug werden nach Absprache mit der Bank im Hinblick auf die beabsichtigte Veräußerung keine Raten mehr gezahlt. Der Mietwert der Wohnung beläuft sich auf 450 €. Dies ergibt sich aus ....

Beweis:Sachverständigengutachten

Die Antragsgegnerin weigert sich, ihren hälftigen Anteil in Höhe von 1.750 € an den Darlehnsraten zu tragen. Sie wurde hierzu durch Schreiben vom ... unter Fristsetzung aufgefordert.

II.

Der Anspruch ist begründet nach § 426 Abs. 2 BGB. Die Beteiligten waren als Gesamtschuldner Kreditnehmer und der Antragsteller hat den Betrag von 8.000 € (800 € x

10 Monate) alleine gezahlt. Da er die Wohnung selbst genutzt hat, ist ihm dieser Vorteil mit 450 € monatlich anzurechnen. In Höhe dieses Mietwerts hat kein Ausgleich zu erfolgen. Nach Abzug der Summe verbleiben noch 350 € monatlich. Der
Antragsteller kann von der Antragsgegnerin die Hälfte dieses Betrags verlangen, da die Ehegatten zu gleichen Anteilen verpflichtet sind. Eine andere Vereinbarung besteht nicht und ergibt sich auch nicht konkludent. Die Antragsgegnerin hat die Hälfte, also 175 € für 10 Monate, insgesamt 1.750 € zu zahlen.

 

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Rechtsanwältin/Rechtsanwalt