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Autor: Krause Gemäß §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt es sich bei Ansprüchen aus der Gewährung von ehebezogenen Zuwendungen um eine sonstige Familiensache, da diese Ansprüche regelmäßig im Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft stehen. Somit sind die Familiengerichte zuständig, Art. 22 Nr. 7 FGG-RG, § 23 a Abs. 1 GVG (bei Streitigkeiten mit den Schwiegereltern: siehe hier). Kriterium ist die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand (BT-Drucks. 16/6308, 169). Verfahrensverzögerungen, Aussetzungen (wie sie nach alter Rechtslage erforderlich waren, wenn sowohl die güterrechtliche Auseinandersetzung wie auch der Streit um die ehebezogene Zuwendung gerichtlich geführt wurden) und Mehrfachbefassung der Gerichte sollen vermieden werden (BT-Drucks. 16/6308, 169). Die örtliche Zuständigkeit bei Anhängigkeit einer Ehesache ergibt sich aus § 267 Abs. 1 Satz 1 FamFG: Zuständig ist das Gericht der Ehesache. Im Übrigen bestimmt [...]
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