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An das

Familiengericht

...

 

 

 

Antrag

wegen Rückforderung einer ehebezogenen Zuwendung

des

...                                                                                                       – Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte: RAe ...

gegen

Frau

...                                                                                                       – Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte: RAe ...

 

Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantrage ich:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsgegner 250.000 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu bezahlen.

 

Begründung:

I.

Die Beteiligten waren 37 Jahre lang verheiratet. Die Ehe wurde am ... geschlossen. Nachdem die Beteiligten seit ... voneinander getrennt gelebt hatten, wurde die Ehe am ... rechtskräftig geschieden.

Beweis:    Scheidungsurteil (-beschluss) vom ...

Anlage K ...

Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

Die Beteiligten haben vor der Eheschließung mit notariellem Vertrag vom ... den Güterstand der Gütertrennung sowie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vereinbart.

Beweis:    Notarieller Vertrag vom ...

Anlage K ...

 

II.

Beide Beteiligte sind Rentner. Beide waren während der Ehe voll erwerbstätig.

Der Antragsteller ist Schreinermeister und war während der gesamten Ehe Inhaber eines kleinen Schreinerei-Betriebs mit zuletzt zwei Angestellten. Der Betrieb wurde mit Renteneintritt des Antragstellers geschlossen.

Der Antragsteller erhält eine geringe Rente von lediglich 500 € aus einer privaten Rentenversicherung.

Die Antragsgegnerin war während der gesamten Ehe als verbeamtete Lehrerin berufstätig. Sie erhält eine Pension i.H.v. 2.200 €.

Beide Beteiligte haben während der Ehe in etwa gleich viel verdient (nähere Darlegung der Erwerbsbiographie).

Im Jahre ... haben die Beteiligten ein Grundstück erworben und mit einem Zwei-Familien-Haus bebaut. Der Grundstückserwerb und der Hausbau erfolgte fast ausschließlich darlehensfinanziert (nähere Darlegung zum Kaufpreis, zu den Baukosten, zur Darlehensfinanzierung).

Die Beteiligten erwarben das Hausgrundstück zu Alleineigentum der Antragsgegnerin. Dies erfolgte angesichts der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers ausschließlich zu dem Zweck, einen Zugriff eventueller Gläubiger des Antragstellers auf das Grundstück zu verhindern.

Beweis:    Zeugnis StB ..., ...

Das Hausgrundstück sollte der beiderseitigen Absicherung der Beteiligten für das Alter dienen. Vor diesem Hintergrund verzichteten die Beteiligten in einer gemeinsamen Entscheidung darauf, für den Antragsteller über die geringen Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung hinaus eine eigenständige Altersversorgung aufzubauen, da die Beteiligten übereinstimmend der Meinung waren, dass mit der Beamtenpension der Antragsgegnerin, der geringen Zusatzrente aus der privaten Altersvorsorge des Antragstellers, dem mietfreien Wohnen im Eigenheim sowie mit den Einkünften aus der Vermietung der im Haus vorhandenen zweiten Wohnung eine ausreichende Vorsorge für das Alter getroffen sei.

Nach Fertigstellung des Zwei-Familien-Hauses bezogen die Beteiligten die Erdgeschoss-Wohnung des Hauses; diese bewohnten die Beteiligten gemeinsam bis zur Trennung. Die zweite Wohnung wurde vermietet.

Die Darlehensverbindlichkeiten wurden während der Ehe von den Beteiligten gemeinsam aus ihren Erwerbseinkünften sowie aus den Vermietungseinkünften zurückgeführt. Zum Zeitpunkt der Trennung war das Hausgrundstück schuldenfrei.

Nach der Trennung zogen beide Beteiligte kurz hintereinander aus der Wohnung aus.

Die Antragsgegnerin verkaufte das in ihrem Alleineigentum stehende Grundstück; sie erzielte aus dem Verkauf einen Erlös von 500.000 €.

III.

Beide Beteiligte verfügten zu Beginn der Ehe über kein nennenswertes Vermögen.

Der Antragsteller verfügt nach dem Ende der Ehe über kein Vermögen; er hat lediglich aus dem Verkauf der Maschinen seines Schreinerei-Betriebs 10.000 € erlöst.

Die Antragsgegnerin verfügt aus dem Hausverkauf über ein Vermögen i.H.v. 500.000 €; sonstiges Vermögen ist bei der Antragsgegnerin nicht vorhanden.

IV.

Mit dem vorliegenden Antrag macht der Antragsteller Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend.

Er beansprucht die Hälfte des während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Familienvermögens, welches ausschließlich im Wert des Hausgrundstücks besteht.

Eine Aufrechterhaltung der aktuellen Vermögenssituation ist nach Treu und Glauben unzumutbar.

Der Antragsteller, der während der siebenunddreißigjährigen Ehe das Familienvermögen mit erwirtschaftet hat, ist nach der Ehe mittellos. Er verfügt über kein Vermögen und bezieht lediglich eine geringe Rente von 500 €.

Aufgrund des notariellen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hat der Antragsteller keinen Anteil an den Versorgungsbezügen der Antragsgegnerin.

Die ursprünglich auf vier Säulen stehende gemeinsame Vorsorgeplanung der Beteiligten (Pensionsbezüge der Antragsgegnerin, Renteneinkünfte des Antragstellers, mietfreies Wohnen, Vermietungseinkünfte) hat sich durch das Scheitern der Ehe zerschlagen. Hierdurch ist für den Antragsteller eine existenzbedrohende Situation entstanden. Der weitaus größere Teil der gemeinsamen Vorsorgeplanung steht der Antragsgegnerin zur Verfügung (Pension und wirtschaftlicher Wert des Hausgrundstücks), während der Antragsteller lediglich auf den nicht existenzsichernden Teil seiner geringen privaten Altersvorsorge verwiesen ist.

V.

Mit Schreiben vom ... wurde die Antragsgegnerin mit Fristsetzung bis zum ... zur Zahlung des hälftigen Verkaufserlöses i.H.v. 250.000 € aufgefordert. Zahlung erfolgte nicht.

 

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt