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Autor: Kottke (Zur Unterscheidung der einzelnen Kontoarten) Bei der Auseinandersetzung über die vorgenannten Konten ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um ein Einzelkonto eines Ehepartners oder Gemeinschaftskonto beider Ehegatten handelt. Einzelkonto Ein Einzelkonto zeichnet sich dadurch aus, dass es lediglich auf den Namen eines Ehegatten lautet. Wird über dieses Konto der Zahlungsverkehr der Eheleute abgewickelt, wird dem anderen Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, meist eine Kontovollmacht erteilt. Häufig verfügt er auch über eine so genannte Partnerkarte, mit welcher Barabhebung oder bargeldlose Zahlungen möglich sind. Damit hat er unmittelbaren Zugriff auf das Konto des Ehegatten. Gemeinschaftskonto Gemeinschaftskonten werden auf den Namen beider Ehegatten geführt. Diese können entweder als Und- oder Oder-Konto eröffnet werden. Bei einem Und-Konto handelt es sich um ein Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis. Bei Und-Konten besteht die Gefahr [...]
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