Autor: Ullrich Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ist gegen alle im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen, die durch Beschluss ergehen (§ 38 FamFG) und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein müssen (§ 39 FamFG), das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Zwischen- und Nebenentscheidungen können gem. § 58 Abs. 2 FamFG nicht selbständig angefochten werden, es sei denn, dass im Gesetz explizit die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gem. §§ 567-572 ZPO vorgesehen ist. Die Beschwerde muss gem. § 63 Abs. 1 FamFG - abgesehen von den Fällen des § 63 Abs. 2 FamFG - binnen Monatsfrist eingelegt werden, und zwar bei dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, § 64 Abs. 1 FamFG (Haftungsfalle!). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Zulässigkeit der Beschwerde von einem Beschwerdewert über 600 € oder der ausdrücklichen Zulassung der Beschwerde abhängig, § 61 Abs. 1-3 FamFG. Beschwerdegericht ist das OLG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG. Die [...]