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(>§ 889 ZPO im Kontext) Wie wird eine Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vollstreckt? 1. Wer ist zuständig? a. Das Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO >Text), grds. am Wohnsitz des Schuldners (§ 889 I ZPO). Die Zuständigkeit ist (nach § 802 ZPO >Text) ausschließlich. Wenn § 889 ZPO anwendbar ist, ist auch in Unterhaltssachen ein Antrag nach § 888 ZPO (Text) beim Familiengericht unzulässig, OLG Frankfurt DRsp 2004/19649 LS = FamRZ 2004,129. b. Rechtspfleger: Beim Vollstreckungsgericht ist zunächst der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Nr.17 RPflG >Text), OLG Frankfurt FamRZ 2004,129. 2. Wie ist vorzugehen? a. Grundlage: In Streitverfahren ist die ZPO entsprechend anwendbar (§ 120 I FamFG >dazu). b. Terminierung: Der Rechtspfleger bestimmt Termin (arg. § 889 II ZPO >Text). Im Termin muss S ggf. die Erklärung so nachbessern, dass sie als wahr versichert werden kann, BGH DRsp 2004/12958. Erst wenn S zum Termin nicht erscheint oder dort [...]
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