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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Verhältnis zur Vollstreckung) 2. Terminierung / 3. Termin / 4. Einigung? / 5. Kosten? 1. Wann kommt ein Vermittlungsverfahren in Betracht? a. Gesetzeslage: "Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, so vermittelt das Familiengericht auf Antrag des Elternteils zwischen den Eltern" (§ 52a I 1 FGG). b. Zwingende Voraussetzungen (§ 52a I 1 FGG): (1) Nur wegen des Umgangs: Nur wenn es um den Umgang (dazu) der Eltern mit einem gemeinsamen Kind geht. (2) Nur nach Entscheidung: Es muss bereits eine wirksame gerichtliche Verfügung (dazu) über den Umgang vorliegen; sonst ist für die Vermittlung das Jugendamt (dazu) nach § 18 SGB VIII zuständig, Maier FPR 2007,302. Im Erstverfahren wäre § 52 FGG zu beachten (dazu). (3) Nur bei berechtigtem Antrag: Erforderlich ist ein Antrag eines [...]
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