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Altes Recht Am 22.7.2017 laufende Verfahren gelten als erledigt, erteilte Befreiungen werden wirkungslos (Art.229 § 44 EGBGB >dazu). (>Ehehindernis) (>§ 1303 ff im Kontext) 1. Wer ist zuständig? a. Funktionell/ sachlich: Das Familiengericht (§ 1303 II BGB >Text); der Richter (§ 14 I Nr.13 >Text). b. Örtlich: (a) Neuverfahren ab 1.9.2009 (dazu): Nach allgemeinen Regeln: >Dazu. (b) Früher: Nach allgemeinen Regeln: >Dazu. 2. Ist ein Befreiungsantrag zulässig? a. Gesetzeslage: "Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist" (§ 1303 II BGB). (vgl. bis 30.6.1998 1 II, 3 III EheG). b. In welchen Fällen? (a) Grundsatz: Wenn es um die Befreiung von einem Ehehindernis (dazu) geht, welches auch zur Aufhebung der Ehe führen kann. Nicht möglich bei Lebenspartnerschaft (dazu). (b) Bei Altverfahren nach § 1 II EheG: Ab dem [...]
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