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(Abänderung >bei mangelhaften Angaben? / >bei Veränderungen?) (>Nach Abänderung) 3. Entscheidung / Rechtsmittel / Wert 1. Wer ist zuständig? a. Grundsatz: (a) Ab 1.1.2014 (dazu): Sachlich keine Änderung (s.u.). Der Rechtspfleger darf die Entscheidung nicht auf den Urkundsbeamten delegieren, OLG Brandenburg NZFam 2022,326. (b) Davor ab 1.9.2009 (dazu): Wie früher (s.u.). Wenn fälschlich der Richter entscheiden hat, ist dies aber unschädlich, OLG Saarbrücken DRsp 2012/19832. Für die VKH wird in § 25a RPflG (Text) auf § 20 Nr.4 und 5 RPflG (Text) verwiesen. Das VKH-Überprüfungsverfahren ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, OLG Dresden DRsp 2010/17065 = FamRZ 2010,1754. (c) Noch früher (dazu): Der Rechtspfleger (§ 20 Nr.4 c) RPflG >Text). Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren in der Sache noch beim Richter anhängig ist (vgl. § 20 Nr.4 a) RPflG). b. Ausnahme: Im Fall von § 124 I Nr.1 ZPO (dazu) der Richter (da diese Ziffer in § 20 I Nr.4 c) RPflG [...]
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