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(>§ 50 ff ZPO im Kontext) 2. Was ist bei Zweifeln? / 3. Folgen mangelnder Prozessfähigkeit 1. Sind Verfahrensbeteiligte prozessfähig? a. Gesetzeslage: "Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann" (§ 52 ZPO). Hierfür gelten die §§ 104 ff BGB (Text), 51 I ZPO (Text). b. Zweifels-Fälle: (a) Kinder: Das minderjährige Kind (auch das nach § 106 BGB >Text beschränkt geschäftsfähige) ist (außer in Sonderfällen >dazu) nicht prozessfähig, Zöller[30.] 52 ZPO R.8. Bei einem Konflikt mit seinen Eltern wird das Recht des Kindes durch § 158 FamFG (dazu) (50 FGG >dazu) ausreichend gewahrt, BVerfG DRsp 2003/12495 = NJW 2003,3544 = FamRZ 2004,86. (b) Bei einer geistigen Störung: Hier kann die Geschäftsfähigkeit ggf. nur für gewisse Streitgegenstände ausgeschlossen sein, BGH DRsp 1999/11052 = NJW 2000,289. Bei affektiver Psychose ist die freie Willensbildung nur vorübergehend ausgeschlossen, daher liegt keine [...]
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