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(>Britisches Familienrecht) 1. Zu prüfen sind die Teil-Rechtsordnungen: a. Weshalb? Großbritannien ist ein Mehrrechtsstaat, so dass die konkret anzuwendende Teil-Rechtsordnung zu ermitteln ist (dazu). b. Welche gibt es? In Großbritannien existieren 4 Teil-Rechtsordnungen: England, Schottland, Wales und Nordirland = Ulster. c. Welche gilt? Über die anwendbare Teil-Rechtsordnung entscheidet das derzeitige, hilfsweise das letzte domicile (dazu). 2. Wird eine Verweisung dort angenommen? a. Bei Liegenschaften: Grds. gilt die lex rei sitae (dazu). b. Ansonsten: Maßgeblich ist grds. die lex fori: Das anzuwendende Sachrecht ergibt sich aus der internationalen Zuständigkeit. Dies hat zur Folge, dass bei internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte auch hiesiges Sachrecht anzuwenden ist. Dies beinhaltet eine versteckte Rückverweisung i.S.v. Art.4 I 2 EGBGB (dazu) (vgl. Bergmann/ Ferid S.27, Rahm/ Künkel VIII R.77, R.80); a.A.: eine Rückverweisung kann nicht mehr ohne Weiteres [...]
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