(>US-Recht zur Kindschaft) 1. Mehrrechtsstaat: Das dem Personalstatut (dazu) entsprechende Recht ist je nach Bundesstaat unterschiedlich. 2. Enthält das US-Recht eine versteckte Rückverweisung? (>Verweisungsarten) Grds. ist vor deutschen Gerichten deutsches Recht anzuwenden, aber nur, wenn deutsche "jurisdiction" (internationale Zuständigkeit >dazu) begründet ist und mindestens 1 Partei hier ihr "dimicile" (dazu) hat, OLG Zweibrücken FamRZ 1999,940 = NJW-RR 1999,948; a.A.: unabhängig von jurisdiction, Rahm/ Künkel VIII R.77. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ausreicht, ist jedenfalls dann fraglich, wenn die Parteien Angehörige verschiedener US-Bundesstaaten sind, vgl. Rahm/ Künkel VIII R.80, Bungert IPRax 1993,10. 3. Eheschließung: Diese kann ggf. auch durch einen dazu befugten Geistlichen wirksam erfolgen; eine Aufnahme in ein deutsches Heiratsbuch ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit, OLG Thüringen DRsp 2020/2529 = FamRZ [...]