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(>Algerisches Scheidungsrecht) Nachehelicher Unterhalt: a. Während der Wartefrist: Nach Artt.61 S.2, 58 S.1 FamGB besteht ein Anspruch für 3 Menstruationsperioden; er bemisst sich nach den Lebensverhältnissen (Artt.78, 79 FamGB), OLG Zweibrücken DRsp 1997/1527 = FamRZ 1997,93. b. Später: Auf Unterhalt besteht kein Anspruch! Dies verstößt dann gegen den deutschen ordre public (dazu), wenn G wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht ohne erhebliche Verletzung der Elternpflichten in der Lage wäre, seinen eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen, OLG Zweibrücken DRsp 1997/1527 = FamRZ 1997,93; vgl. BGH FamRZ 1991,925, OLG Köln FamRZ 1980,886. [...]
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