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(>Ist eine Scheidung hier anzuerkennen? / >Syrien / >Japan / >Iran) 1. Hindert ein solches anhängiges Verfahren die Scheidung? >Dazu. 2. Ist die frühere Scheidung hier unwirksam? a. Bei talaq-Scheidung: Diese ist (nach Art.6 EGBGB) hier ggf. unwirksam: >Dazu. b. Bei inländischer Privatscheidung: Diese ist stets unwirksam (dazu). c. Bei ausländischer Privatscheidung: (a) Handelt es sich um eine "Privatscheidung"? (aa) Grundsätze: Auch dann ja, wenn sich eine Mitwirkung staatlicher Stellen auf die Registrierung der Scheidung beschränkt, OLG Stuttgart DRsp 2000/4222 = FamRZ 2000,171, OLG Düsseldorf DRsp 2017/7488; anderes gilt bei einer behördlichen Überprüfung in der Sache, Rahm/ Künkel VIII R.161. Eine bloß formale Prüfung durch die Registerbehörde (so in Japan >dazu) ändert nichts, KG DRsp 2020/17136 = FamRZ 2021,302. (ab) Bei islamischer Scheidung: Ja (hier ist konstitutiv nicht eine Bestätigung durch das Scharia-Gericht, sondern das [...]
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