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(>Bei Auslandsbezug / >Allgemeine Unterhaltsfragen) (Rang: >Als G/ >Als S) (Verfahren: Allgemeine Regeln gelten: >Ab 1.9.2009/ >Früher) 2. Einschränkung und Ende des Unterhalts / 3. Vorsorgeunterhalt? 1. Anspruch auf Elementarunterhalt: a. Während des Zusammenlebens: (a) Gesetzeslage ("Lebenspartnerschaftsunterhalt"): "Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten" (§ 5 S.1 LPartG n.F.; das entspricht § 1360 BGB in der Ehe). (b) Was wird geschuldet? Hier gelten § 1360 BGB (dazu / ab dem 1.1.2005, außer bei einer fristgerechten Erklärung nach dem früheren § 21 III LPartG >dazu), ferner § 1360a BGB (dazu) sowie § 1360b BGB (dazu) entsprechend (§ 5 S.2 LPartG >Text). Damit besteht Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (dazu) und auf Taschengeld (dazu), Büttner FamRZ 2001,1106. Auch § 1356 BGB (Text) ist analog anzuwenden, [...]
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