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Nur für Fam-Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Bei Urteilen) 2. Gilt § 323 III ZPO bei sonstigen Titeln außer Vergleichen? 1. Darf auch ein Prozessvergleich nur zeitlich beschränkt abgeändert werden? a. Gilt die zeitliche Beschränkung nach § 323 III ZPO? (a) Gesetzeslage: (aa) § 323 III 1 ZPO: "Das Urteil darf nur für die Zeit nach der Erhebung der Klage abgeändert werden". (ab) § 323 IV ZPO: "Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Schuldtitel .. entsprechend anzuwenden". (b) Wenn eine entsprechende Abänderungsklausel im Vergleich enthalten ist: Wenn dies in dem Vergleich so vereinbart wurde: Ja, BGH FamRZ 1983,22 = NJW 1983,228. (c) Nach Abänderung des Vergleichs: Wenn der Vergleich schon zuvor durch Urteil abgeändert wurde: Ja, OLG Hamm FamRZ 1980,1127, BGH FamRZ 1992,162 = NJW 1992,364. (d) Nach gescheiterter Abänderung: Dann gilt (e); ein abweisendes Urteil führt nicht zur Anwendbarkeit von § 323 III ZPO, OLG Karlsruhe FamRZ [...]
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