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(>Sind S1 und S2 in derselben Gruppe? / >Darlegung) (>§ 1606 im Kontext) 2. Wenn S1 nicht zahlen muss 1. Wann und worauf haften S1 und S2? a. Besonderheit gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Kind: (a) Wenn es sich um die Eltern handelt: Der betreuende Elternteil schuldet i.d.R. nur die Pflege und Erziehung (dazu) (§ 1606 III 2 BGB). (b) Wenn beide auf Geld haften (dazu): (ba) Grundsatz: Wenn beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet sind, haften sie anteilig (dazu) nach ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit (s.u. b.). (bb) Bei verschärfter Haftung (dazu): Die Verschärfung greift (wegen § 1603 II 3 BGB >dazu) nicht ein, solange der andere Elternteil oder ein sonstiger Schuldner leistungsfähig ist, BGH DRsp 1998/1904 = FamRZ 1998,286. Im Fall von § 1603 II 3 BGB (dazu) entfällt lediglich die Verschärfung der Haftung; die Haftung mit Einkünften, die den angemessenen Selbstbehalt (dazu) übersteigen, bleibt unberührt, BGH DRsp 2007/22812 = NJW 2008,227 [...]
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