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(>Verwandtenunterhalt bei Gütergemeinschaft) 2. Unterhalt nach Auflösung der Ehe 1. Während der Ehe (auch nach Trennung!): a. Welche Ansprüche kommen in Betracht? (a) Was ist Anspruchsgrundlage? §§ 1360 ff BGB (dazu / vor Trennung) bzw. § 1361 BGB (dazu / danach) gelten wie üblich (unabhängig vom Güterstand, auch was die Bemessung des Bedarfs betrifft), BGH DRsp 1992/1228 = FamRZ 1990,851 = NJW 1990,2252, OLG Zweibrücken DRsp 1997/5637 = FamRZ 1998,239. (b) Besonderheiten: Der Anspruch richtet sich vorrangig gegen das Gesamtgut (§ 1420 BGB >Text), Weinreich FuR 1999,49. Die Einkünfte der Parteien sind i.Zw. Einkünfte des Gesamtguts, welches vorrangig für die Zahlung des Unterhalts heranzuziehen ist (§ 1420 BGB). Dies gilt auch für Wohnvorteile (dazu), die insoweit nur hälftig angerechnet werden, OLG Nürnberg DRsp 1998/97 = FamRZ 1997,1217. Ggf. ist zur Ersetzung einer erforderlichen Zustimmung das Gericht anzurufen (§ 1430 BGB >dazu). Ggf. besteht ein [...]
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