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(>Fälle / >Rechenweg) 3. Wie wäre er geltend zu machen? 1. Kann sich Mehrbedarf auf den Unterhalt auswirken? a. Mehraufwand von G: Im Regel-Elementarunterhalt ist Mehrbedarf nicht enthalten, BGH FamRZ 1983,678 = NJW 1983,1733. Jedenfalls bei durchschnittlichem Einkommen trägt jedoch bereits die Differenzmethode (dazu) dem beiderseitigen Mehrbedarf ausreichend Rechnung, BGH DRsp 1994/4586 = FamRZ 1984,149 = NJW 1984,292. Eine Heranziehung von S für Mehrbedarf scheitert grds. daran, dass der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen die Haftungsgrenze darstellt, so dass mit der Quote alles verteilt ist, BGH DRsp 1995/2472 = FamRZ 1995,343 = NJW 1995,962, OLG Hamburg DRsp 1999/1224 = FamRZ 1998,1585. Trennungsbedingter Mehrbedarf ist nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen neben dem Quotenunterhalt zuzusprechen, OLG Hamm DRsp 1998/3077 = FamRZ 1997,944. Generell kritisch zum Ausgleich trennungsbedingten Mehrbedarfs: Graba FamRZ 2002,857, BGH DRsp 2004/12387 = FamRZ [...]
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