(>Bedürftigkeit allgemein) (Im Kontext: >§ 1569 ff/ >§ 1577 BGB) 2. In welchem Zeitpunkt muss G bedürftig sein? 1. Grundsatz: Unterhalt nur bei echter Bedürftigkeit: a. Gesetzeslage: (a) § 1569 BGB: (aa) Überschrift: "Grundsatz der Eigenverantwortung". (ab) § 1569 S.1 BGB: "Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen". (ac) § 1569 S.2 BGB: "Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften". (b) § 1577 I BGB: "Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt .. nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann". b. Bedeutung: Unterhalt ist für Zeiträume ab dem 1.1.2008 eine Ausnahme, die aus dem Prinzip der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten folgen kann, BT-Drs.16/1830 S.16. Unterhalt kann nur verlangt werden, wenn G [...]