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Für Altverfahren (dazu) In Neuverfahren ab 1.9.2009 sind diese Besonderheiten entsprechend zu beachten: -->Dazu. (-->Wann gilt hier das FGG? / -->Anhörung generell / -->Bei Klärungsverfahren) 1. Hinsichtlich der Anhörung (§ 55b FGG): a. Grundsatz: Die folgenden Besonderheiten gelten nur im postmortalen Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft (nicht im Anfechtungsverfahren!). b. Wer ist hier anhörungsberechtigt (§ 55b I 1 FGG)? (a) Stets: Die Mutter des Kindes. (b) Falls der Mann tot ist: Die Ehefrau, Lebenspartner, Eltern und Kinder des Toten. Das ist nicht auf Nichten oder Neffen auszudehnen, BGH DRsp 2005/8559 = NJW 2005,1945 = FamRZ 2005,1067. c. Müssen diese Personen angehört werden? Ja, außer wenn der Anhörungsberechtigte unbekannten Aufenthalts oder dauerhaft erklärungsunfähig ist (§ 55b I 2 FGG); dann sind Vertreter dieser Personen am Verfahren zu beteiligen, Rahm/ Künkel IIIC R.194. d. In welcher Form? Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Nach [...]
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