- Kann die Leistung von Zugewinnausgleich verweigert werden (§ 1381 BGB)?
- Allgemeine Fragen zu § 1381 BGB
- Gilt § 1381 BGB bei erst nach Trennung gemachtem Zugewinn?
- Gilt § 1381 BGB bei Verletzung wirtschaftlicher Pflichten?
- Gilt § 1381 BGB bei schwerer Eheverfehlung?
- Gilt § 1381 BGB bei höchstpersönlichem Vermögenserwerb?
- Gilt § 1381 BGB bei Bedürftigkeit des Ausgleichsschuldners (S)?
- Gilt § 1381 BGB bei Erschleichung des Stichtags?
- Gilt § 1381 BGB bei Vorleistung von S und Überbegünstigung von G?
(>§ 1381 im Kontext) Wenn der Scheidungsantrag arglistig verfrüht (dazu) eingereicht wird, um den (vorgezogenen) Stichtag nach § 1384 BGB (dazu) zu erschleichen, kann eine Korrektur gemäß § 1381 BGB zu prüfen sein, vgl. BGH DRsp 1997/705 = FamRZ 1997,347 = NJW 1997,1007. [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!
Login