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(>§ 1381 im Kontext) Wenn der Scheidungsantrag arglistig verfrüht (dazu) eingereicht wird, um den (vorgezogenen) Stichtag nach § 1384 BGB (dazu) zu erschleichen, kann eine Korrektur gemäß § 1381 BGB zu prüfen sein, vgl. BGH DRsp 1997/705 = FamRZ 1997,347 = NJW 1997,1007. [...]
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