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(>§ 1377 im Kontext) 1. Welche Bedeutung hat ein solches Verzeichnis? a. Wenn kein Verzeichnis existiert: Dann wird nach § 1377 III BGB (dazu) vermutet, dass das gesamte Endvermögen Zugewinn darstellt, dass also kein Anfangsvermögen vorhanden war. Wer dennoch Anfangsvermögen behauptet, muss diese Vermutung widerlegen. b. Was ändert sich durch ein Verzeichnis? Im Verzeichnis enthaltenes Anfangsvermögen muss nicht näher dargelegt werden. Die Richtigkeit eines gemeinsam erstellten und formrichtigen (§ 1377 II 2 i.V.m. § 1035 >Text BGB) Verzeichnisses wird ihrerseits vermutet (dazu) (§ 1377 I BGB). 2. Besteht ein Anspruch auf ein Verzeichnis? a. Kann Mitwirkung verlangt werden? (a) Gesetzeslage: "Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt" (§ 1377 II 1 BGB). (b) Bedeutung: Wer an einem Verzeichnis interessiert ist, hat einen Anspruch auf Mitwirkung des anderen. Das Verzeichnis muss in beiderseitiger [...]
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