(>Nachträglicher Ehename / >Ohne Ehenamen) (>§ 1616 im Kontext) 1. Erhält das Kind den gemeinsamen Ehenamen der Eltern? a. Ehename: Maßgeblich ist § 1355 BGB (Text). Dass die Ehegatten einen Ehenamen führen, ist lediglich eine Soll-Bestimmung, anderenfalls behalten sie die zuvor geführten Namen (§ 1355 I 3 BGB). Ein Ehename kann nachträglich bestimmt werden (§ 1355 III BGB). b. Wenn schon bei der Geburt des Kindes ein gemeinsamer Ehename besteht: (a) Gesetzeslage: "Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen" (§ 1616 BGB). (b) Bedeutung: Der gemeinsame Name von Mutter und Vater geht zwingend auf das Kind über. Ein Begleitname eines Elternteils (vgl. § 1355 IV BGB) bleibt dabei unbeachtet, Wagenitz FamRZ 1998,1546. c. Wenn erst später ein gemeinsamer Ehename geführt wird: (a) Wenn der gemeinsame Name noch vor Eintragung der Geburt bestimmt ist: Dann kann der Ehename sofort als Kindesname eingetragen werden, Wagenitz FamRZ 1998,1546. [...]