Wirksamwerden der Versorgungsausgleichsentscheidung
Erst mit der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung – sei es die Erstentscheidung oder eine nachfolgende Abänderungs- oder Anpassungsentscheidung – werden nach geltendem Recht alle Entscheidungen zum Versorgungsausgleich vorbehaltlich einer späteren (erneuten) Abänderung nach §§ 225 ff. FamFG zwar unanfechtbar, aber – trotz § 224 Abs. 1 FamFG – noch nicht sofort wirksam. Dazu bedarf es zusätzlich der Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung durch die Versorgungsträger. Bei Übertragung oder Begründung von Anrechten erhöht sich grundsätzlich die Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten und ermäßigt sich die Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich zum Monatsersten nach Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung (§ 99 Abs. 1 SGB VI, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X; vgl. BSG, FamRZ 1982, 1008; BSG, FamRZ 1991, 934, 935 und entsprechende Vorschriften in den anderen Versorgungsordnungen), ohne dass es auf [...]