Ausgleichsbeschlüsse im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung sind Gestaltungsentscheidungen, die einer besonderen Vollstreckung nicht bedürfen. Mit Eintritt der Wirksamkeit der Entscheidung vollzieht sich die Übertragung oder Begründung von Versorgungsanrechten selbsttätig (vgl. BSG, FamRZ 1991, 934 ff., für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung), auch wenn die konkrete Umsetzung der kraft Gesetzes eingetretenen Rechtsfolgen der Mitwirkung der Versorgungsträger bedarf (→ Wirksamwerden der Versorgungsausgleichsentscheidung). Weil es nach geltendem Recht im Gegensatz zum alten Recht keine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragsbegründung; → Beitragsbegründungspflicht nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG); § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, § 1587g Abs. 1 Satz 1 BGB) mehr gibt, kennt der → Wertausgleich bei der Scheidung insoweit keine Leistungsbeschlüsse mehr. [...]