Nicht durch Arbeit oder Vermögen erworben sind Leistungen, die als Entschädigung gewährt werden (vgl. MünchKomm-BGB/Dörr, 4. Aufl., § 1587 Rdnr. 20). Diese waren und sind vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Dazu gehören die Rentenanrechte der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII), nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), nach dem früheren Bundesseuchengesetz, nach dem Häftlingshilfegesetz, nach dem früheren Altsparergesetz, nach dem Kindererziehungs-Leistungsgesetz vom 12.07.1987 (BGBl I, 1585) für die Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (sog. Trümmerfrauen; so BGH, FamRZ 1991, 675 ff.), da diese nicht wegen Alters für eine konkrete Aufbauarbeit, sondern pauschal als bloße Anerkennung gezahlt werden. Diese Einordnung ist verwunderlich, weil die im Wesentlichen gleichartigen Anrechte aus → Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung unstreitig als Teil der [...]