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Das Recht bis zum 31.08.2009 ging beim gesamten Versorgungsausgleich von einem klaren Bruttoprinzip aus, d.h., maßgeblich für die Ausgleichsbilanz und den sich daraus ergebenden Ausgleichsbetrag waren die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ohne Rücksicht darauf, ob diese im Leistungsfall durch Sozialabgaben oder Steuern gekürzt wurden. Das galt auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Nach h.M. musste die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der durch Beiträge zur Sozialversicherung und steuerliche Abgaben ungeschmälerte Versorgung berechnet werden (vgl. BGH, FamRZ 1994, 560; BGH, FamRZ 2005, 1982, 1983; BGH, FamRZ 2006, 319, 323; BGH, FamRZ 2007, 120, 122; ebenso OLG Schleswig, FamRZ 2008, 281, 282), und zwar einschließlich aller Sonderzahlungen eines Jahres wie Weihnachtsgeld u.Ä. Das Sozialrecht nahm auf diese zivilrechtliche Rechtsprechung keine Rücksicht und belegte den Ausgleichspflichtigen mit den vollen Beiträgen zur Kranken- und [...]
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