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Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB

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Durch → Splitting, → Quasisplitting oder → Beitragsbegründungspflicht nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG konnten in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31.08.2009, dem Zeitpunkt des Systemwechsels (→ Systemwechsel), nicht beliebig hohe Anwartschaften übertragen oder begründet werden. In der gesetzlichen Rentenversicherung sollte nämlich niemand mehr als das Doppelte der Durchschnittsrente, d.h. mehr als zwei Entgeltpunkte pro Kalenderjahr, erwerben können. Um dieses auch bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs mit seinen Zuschlägen gem. §§ 66 Abs. 1 Nr. 4, 76 Abs. 2 SGB VI sicherzustellen, legte § 1587b Abs. 5 BGB auch im bürgerlichen Recht einen Höchstbetrag in Eurobeträgen fest, der auch durch eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts nicht überschritten werden konnte. Diesen Höchstbetrag teilten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Auskünften zum Versorgungsausgleich routinemäßig mit. Er ließ sich außerdem [...]
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