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Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend den §§ 1587c, 1587h BGB sowie § 3a Abs. 6 VAHRG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Gesetzesfassung, wonach der Versorgungsausgleich herabzusetzen oder auszuschließen war, wenn und soweit er grob unbillig war. Im Gegensatz zum alten Recht kennt die jetzige Härteklausel keine unterschiedlich gefassten Gruppen von Härtefällen mehr, sondern wurde sprachlich gestrafft. Sie entspricht damit der alten Rechtsprechung die sich um die drei Tatbestandsgruppen in § 1587c BGB im Ergebnis kaum geschert und insbesondere den § 1587c Nr. 1 BGB bereits als generalklauselartigen Auffangtatbestand gehandhabt hatte (vgl. Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. 1998, Rdnr. 717; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1587c Rdnr. 13) und auch zwischen §§ 1587c und 1587h BGB keine [...]
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